GmbH-GF/-Gesellschafter-Brief
des Monats Dezember 2009
1.
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Ermäßigter
Steuersatz auch bei Abfindungen in 2 Raten möglich
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2.
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BMF bezieht
Stellung zum Mehrwertsteuerpaket
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3.
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Eintragungsfähigkeit
eines Nießbrauchs in Gesellschafterliste
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4.
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Gesetz zur
Beschleunigung des Wirtschaftswachstums
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5.
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Altersgrenze von 65
Jahren für Beamte ist wirksam
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6.
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Rückzahlung von
Ausbildungskosten
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7.
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Gleicher
Arbeitsvertrag trotz ständiger Überstunden
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8.
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Erbschaftsteuer:
Zusammenrechnung früherer Erwerbe
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9.
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Dürfen
Dauerschuldzinsen für Gewerbesteuer hinzugerechnet werden?
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10.
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Unwahre,
ehrverletzende Kündigungsgründe: Auflösung und Abfindung
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11.
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Gebühr für
verbindliche Auskunft verfassungsgemäß?
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1. Ermäßigter
Steuersatz auch bei Abfindungen in 2 Raten möglich
Kernproblem Sind
in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte
enthalten, so ist die darauf entfallende Einkommensteuer nach einem
ermäßigten Steuersatz zu bemessen. Als außerordentliche Einkünfte
kommen u. a. Entschädigungen in Betracht, die als Ersatz für
entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden. Nach ständiger
Rechtsprechung des BFH ist es erforderlich, dass die zu
begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen
sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte
steuerliche Belastungen entstehen. Daran fehlt es, wenn eine
Entschädigung in 2 oder mehreren verschiedenen
Veranlagungszeiträumen gezahlt wird, auch wenn die Zahlungen jeweils
mit anderen laufenden Einkünften zusammentreffen und sich ein
Progressionsnachteil ergibt.
Sachverhalt Im
Streitfall hatte ein Arbeitnehmer im September 2006 mit seinem
bisherigen Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag zur Beendigung seines
Arbeitsverhältnisses zum 30.9.2006 geschlossen. Es wurde eine
einmalige Abfindungszahlung von 77.257 EUR vereinbart, die aber
abredewidrig vom Arbeitgeber in 2 Teilbeträgen ausgezahlt wurde,
nämlich im September 2006 in Höhe von 1.000 EUR und im Januar 2007
in Höhe von 76.257 EUR. Das Finanzamt verweigerte im Jahr 2007 den
ermäßigten Steuersatz mangels Zusammenballung der gezahlten
Abfindung.
Entscheidung des
BFH Der BFH gewährte den ermäßigten Steuersatz. So sei der
Zufluss in einem Veranlagungszeitraum kein gesetzliches
Tatbestandsmerkmal. Der Zweck der Vorschrift würde trotz Zuflusses
in 2 Veranlagungszeiträumen nicht verfehlt, wenn der
Steuerpflichtige nur eine geringfügige Teilleistung erhalten hat und
die ganz überwiegende Hauptentschädigungsleistung in einem Betrag
ausgezahlt wird.
Konsequenz Die
erforderliche Zusammenballung der Entschädigungszahlung liegt in
Gestalt der im Streitjahr bezogenen Hauptentschädigungsleistung in
Höhe von 76.257 EUR vor.
2. BMF bezieht Stellung
zum Mehrwertsteuerpaket
Einführung Zum
1.1.2010 erfährt das UStG eine der umfassendsten Änderungen seit
Einführung des Binnenmarktes im Jahr 1993, das Mehrwertsteuerpaket
2010. Hierbei handelt es sich um Vorgaben der EU, die im Rahmen des
JStG 2009 mit Wirkung vom 1.1.2010 in das nationale UStG umgesetzt
wurden. Das Mehrwertsteuerpaket beinhaltet eine grundlegende Änderung
der Ortsbestimmung von Dienstleistungen, die Ausweitung des
Reverse-Charge Verfahrens in der EU, neue Meldepflichten und ein
vereinfachtes Vorsteuervergütungsverfahren zwischen Staaten der EU.
Neue
Verwaltungsanweisung Das BMF hat nun in einem 52-seitigen
Einführungsschreiben zu der ab 2010 geänderten Ortsbestimmung
Stellung bezogen. Dieses ist auf alle Dienstleistungen, die nach dem
31.12.1999 ausgeführt werden, anzuwenden und ersetzt die
entsprechenden Abschnitte 33 bis 42i der UStR 2008.
Konsequenz Unternehmen,
die grenzüberschreitend Dienstleistungen erbringen oder empfangen,
müssen sich schon im Vorfeld mit den Änderungen durch das
Mehrwertsteuerpaket auseinandersetzen. Hierzu zählt auch das Studium
des BMF-Schreibens. Unterbleibt dies, riskieren die Unternehmen
finanzielle Schäden durch die falsche Fakturierung und Deklaration
der Umsatzsteuer im In- und Ausland. Von besonderer Bedeutung sind
die Aussagen des BMF zur neuen Grundregel bei Umsätzen zwischen
Unternehmen. Diese bestimmt, von Ausnahmen abgesehen, dass diese
Umsätze ab 2010 am Ort des Leistungsempfängers steuerbar sind.
Hierzu fordert das BMF z. B. die qualifizierte Überprüfung der
USt-IDNr. der Kunden vor Ausführung der Umsätze, um deren
Unternehmereigenschaft festzustellen.
3. Eintragungsfähigkeit
eines Nießbrauchs in Gesellschafterliste
Kernaussage Die
Belastung eines GmbH-Anteils mit einem Nießbrauchsrecht ist im
Hinblick auf die Gesellschafterliste eintragungsfähig.
Sachverhalt Das
Amtsgericht hatte in einer Zwischenverfügung bemängelt, dass Ende
2008 in einer Gesellschafterliste ein Nießbrauch eingetragen war und
forderte eine neue Liste ein. Der Beteiligte legte gegen die
Verfügung Beschwerde ein und führte zur Begründung aus, dass
angesichts der großen Bedeutung der Gesellschafterliste als
Legitimations- und Rechtsscheinsgrundlage ein Nießbrauchsrecht
zumindest eintragungsfähig sei. Das Registergericht half der
Beschwerde nicht ab. Es begründete dies damit, dass die Belastung
eines Geschäftsanteils mit einem Nießbrauchsrecht nicht auf einer
Gesellschafterliste vermerkt werden könne, weil die Vorschrift des §
8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG die Belastung eines Geschäftsanteils auch nach
der Änderung des GmbHG durch das MoMiG nicht vorsehe. Die Beschwerde
hatte vor dem LG Erfolg.
Entscheidung Tatsachen
und Rechtsverhältnisse sind auch ohne ausdrückliche gesetzliche
Normierung eintragungsfähig, wenn Sinn und Zweck des
Handelsregisters ihre Eintragung erfordern und für ihre Eintragung
ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs besteht. Nach diesen
Maßstäben, die sich auf die Gesellschafterliste übertragen lassen,
ist die Eintragungsfähigkeit eines Nießbrauchsrechts zu bejahen.
Durch die Einräumung eines Nießbrauchs an einem Geschäftsanteil
sind Nießbraucher und Gesellschafter gemeinsam an dem Anteil
berechtigt, die Gesellschafterrechte, insbesondere die
Verwaltungsrechte werden aufgeteilt. Da der Nießbraucher in einer
Rechtsgemeinschaft mit dem Gesellschafter steht und regelmäßig über
die Nutzungs- und Verwaltungsrechte verfügt, die er eigenständig
gegenüber der GmbH geltend machen kann, muss die Gesellschafterliste
in gleicher Weise auch für ihn zur Legitimationsgrundlage
aufgewertet werden. Darüber hinaus entspricht die
Eintragungsfähigkeit des Nießbrauchs am GmbH-Geschäftsanteil dem
Grundsatz der Eintragungsfähigkeit des Nießbrauchs am
Kommanditanteil in das Handelsregister. Über eine Eintragungspflicht
hatte das LG nicht zu entscheiden.
4. Gesetz zur
Beschleunigung des Wirtschaftswachstums
Die neue Bundesregierung
hatte bereits im Koalitionsvertrag ihre Absicht bekundet, durch
steuerliche Entlastungen Impulse zu Wirtschaftswachstum und
Beschäftigung zu setzen. Am 9.11.2009 hat sie das "Gesetz zur
Beschleunigung des Wirtschaftswachstums
(Wachstumsbeschleunigungsgesetz)" auf den Gesetzgebungsweg
gebracht, um durch zielgerichtete steuerliche Entlastungen einen
stabilen und dynamischen Aufschwung anzuregen. Da diese Maßnahmen
bereits ab dem 1.1.2010 gelten sollen, geben wir Ihnen nachstehend
einen Überblick über die wesentlichen Gesetzesvorschläge. Sie
betreffen die Familienentlastung, die Unternehmensbesteuerung, die
Erbschaftsteuer und die Umsatzsteuer.
Regelungen zur
Familienentlastung und -förderung Familien mit Kindern sollen
steuerlich entlastet und gefördert werden. Dazu wird der
Kinderfreibetrag ebenso wie der Freibetrag für den Betreuungs-,
Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf für jedes Kind von insgesamt
6.024 EUR auf 7.008 EUR angehoben. Diese, ab dem Veranlagungszeitraum
2010 geltende Anhebung wird durch eine Erhöhung des Kindergeldes
flankiert, das für jedes steuerlich zu berücksichtigende Kind um 20
EUR erhöht wird. Danach würde das Kindergeld für das 1. und 2.
Kind von 164 EUR auf 184 EUR, für das 3. Kind von 170 EUR auf 190
EUR und für jedes weitere Kind von 195 EUR auf 215 EUR angehoben.
Ein Ehepaar mit einem Kind würde dadurch bei einem zu versteuernden
Einkommen bis 60.000 EUR um rund 200 EUR im Jahr entlastet.
Regelungen zur
Unternehmensbesteuerung Sofortabschreibung geringwertiger
Wirtschaftsgüter
Für geringwertige
Wirtschaftsgüter, die einer eigenen Nutzung fähig sind, wird - wie
bis zur Unternehmensteuerreform 2008 - wieder ein
Abschreibungswahlrecht eingeführt. Wirtschaftsgüter mit
Anschaffungskosten bis 410 EUR netto können wieder sofort
abgeschrieben werden, wobei solche Wirtschaftsgüter, deren
Anschaffungskosten 150 EUR übersteigen, wie vor der
Unternehmensteuerreform 2008, in einem laufend zu führenden
Verzeichnis erfasst werden müssen. Alternativ bleibt es für
Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von mehr als 150 EUR, aber
nicht mehr als 1.000 EUR beim Wahlrecht zur Einstellung in einen
Sammelposten (Poolabschreibung). Diese Regelung ist auf alle
Wirtschaftsgüter anwendbar, die nach dem 31.12.2009 angeschafft
werden. Das Wahlrecht kann je Wirtschaftsjahr nur einheitlich
ausgeübt werden.
Entlastungen bei den
Abzugsbeschränkungen für Zinsen
Durch die
Unternehmensteuerreform 2008 wurde der Zinsabzug von Unternehmen
(Betrieben) begrenzt. Diese Regelung der Zinsschranke (§ 4h EStG, §
8a KStG) soll ebenfalls durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz
zugunsten eines höheren Zinsabzugs für den Steuerpflichtigen
verbessert werden. Dazu wird die Freigrenze für einen schädlichen
Zinssaldo, die im Zuge des "Bürgerentlastungsgesetzes
Krankenversicherung" von 1,0 Mio. EUR auf 3,0 Mio. EUR für die
Veranlagungszeiträume 2008 und 2009 erhöht wurde, nunmehr dauerhaft
eingeführt. Zudem ist nach gegenwärtiger Rechtslage Zinsaufwand bis
zu 30 % des so genannten steuerlichen EBITDA (im Wesentlichen handelt
es sich dabei um den steuerlichen Gewinn zuzüglich Zinsaufwendungen
und Regelabschreibungen auf Anlage-Wirtschaftsgüter) abziehbar. Die
Entwurfsregelung sieht vor, dass in den Jahren, in denen dieser
Abzugsrahmen von 30 % des EBITDA durch den tatsächlichen Zinsaufwand
nicht ausgeschöpft wurde, gleichwohl aber die Freigrenze
überschritten war, der entsprechende nicht genutzte EBITDA-Anteil in
zukünftige Wirtschaftsjahre vorgetragen wird. Der jeweilige
EBITDA-Vortrag ist auf 5 Jahre begrenzt. Kommt allerdings die
Zinsschranke wegen einer Escape-Klausel (Freigrenze von 3,0 Mio. EUR,
keine Konzernzugehöhrigkeit ohne schädliche
Gesellschafterfremdfinanzierung oder positiver
Eigenkapitalquotenvergleich) nicht zum Tragen, kann aus diesem
Wirtschaftsjahr kein EBITDA-Vortrag hergeleitet werden. Eine
Übergangsregelung sieht vor, dass auf Antrag bereits nicht
berücksichtigte EBITDA-Beträge der Veranlagungszeiträume 2007 und
2008 vorgetragen werden können. Zudem wird der als
Zinsschranken-Escape ausgestaltete Eigenkapitalquotenvergleich
hinsichtlich seiner schädlichen Abweichungsmöglichkeiten von 1
Prozentpunkt auf 2 Prozentpunkte abgeändert.
Lockerung der
Beschränkungen einer Verlustnutzung bei schädlichem
Gesellschafterwechsel
Im Zuge der
Unternehmensteuerreform 2008 wurde insbesondere die Regelung des §
8c KStG eingeführt. Danach wird der Verlustabzug einer Körperschaft
bei einem so genannten schädlichen Anteilserwerb von mehr als 25 %
quotal und von mehr als 50 % vollständig versagt. Insbesondere waren
weder eine Konzern- noch eine Sanierungsklausel vorgesehen. Der
Gesetzentwurf sieht nun eine solche Konzernklausel vor. Aufgrund des
geplanten Satz 5 in § 8c Abs. 1 KStG bleiben Verlustvorträge bei
konzerninternen Beteiligungserwerben erhalten, wenn eine Person zu
100 % unmittelbar oder mittelbar an der übertragenden und
übernehmenden Gesellschaft beteiligt ist. Zudem wird die durch das
"Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung" in § 8c
Abs. 1a KStG eingeführte Sanierungsklausel ohne die im
BürgerentlastungsG enthaltene zeitliche Begrenzung unbefristet
weitergeführt. Auch in den Fällen des Anteilserwerbs außerhalb
eines Konzerns oder einer Sanierung soll § 8c Abs. 1 "entschärft"
werden. Dazu sieht die Neuregelung in den Sätzen 6 und 7 vor, dass
trotz schädlichen Anteilserwerbs Verluste der betreffenden
Kapitalgesellschaft (je nach schädlichem Anteilserwerb quotal oder
vollständig) in Höhe stiller Reserven des inländischen
Betriebsvermögens der Körperschaft erhalten bleiben. Anwendbar
sollen diese "Entschärfungen" auf Anteilsübertragungen
sein, die nach dem 31.12.2009 stattfinden.
Gewerbesteuerliche
Verbesserungen
Die Gewerbesteuer sieht
umfangreiche Hinzurechnungen von Finanzierungsanteilen, auch aus
Miet- und Pachtzinsen für Immobilien vor, die bisher mit 65 %
angenommen und auf 50 % reduziert wurden. Die Änderung ist ab dem
Erhebungszeitraum 2010 anwendbar.
Neueinführung einer
grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel
Umstrukturierungen von
Unternehmen sollen durch eine Konzernklausel erleichtert werden.
Umwandlungsvorgänge i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1-3 UmwG, also
Verschmelzung, Spaltung und Vermögensübertragung sollen keine
Grunderwerbsteuer auslösen. Diese Grunderwerbsteuerbefreiung ist mit
einer Behaltefrist für das Grundstück gekoppelt, die 5 Jahre nach
dem Umwandlungsvorgang beträgt. Dasselbe gilt für die Anteile an
der Gesellschaft, der das Grundstück gehört. Die Regelungen sind
auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 verwirklicht
werden.
Entlastungen bei der
Erbschaft- und Schenkungsteuer Bei der Erbschaft- und
Schenkungsteuer wird es 2 wesentliche Änderungen geben. Die eine
betrifft die Unternehmensnachfolge, die andere die
erbschaftsteuerlichen Steuersätze. Die Bedingungen für die
Unternehmensnachfolge sollen krisenfester ausgestaltet werden. Dazu
werden die in § 13a ErbStG geregelten Begünstigungen von
Betriebsvermögen verbessert. 85 % eines begünstigten
Betriebsvermögens soll steuerfrei bleiben, wenn das Unternehmen 5
Jahre (statt bisher 7 Jahre) fortgeführt wird und die Lohnsumme am
Ende des gesamten Zeitraums nicht unter 400 % (statt bisher 650 %)
der Ausgangslohnsumme gesunken ist, wobei dies bei Betrieben mit mehr
als 20 (bisher mehr als 10) Mitarbeitern gilt. Auch die auf Antrag
mögliche vollständige Steuerfreiheit wird verbessert. Begünstigtes
Betriebsvermögen bleibt zu 100 % steuerfrei, wenn das Unternehmen 7
Jahre (statt bisher 10 Jahre) fortgeführt wird und die Lohnsumme am
Ende des gesamten Zeitraums nicht unter 700 % (statt bisher 1.000 %)
der Ausgangssumme gesunken ist. Auch hier sind diese Voraussetzungen
nur von Betrieben mit mehr als 20 (statt bisher mehr als 10)
Mitarbeitern zu erfüllen. Die erbschaftsteuerlichen Steuersätze der
Steuerklasse II werden abgesenkt. Die erbschaftsteuerlichen
Änderungen sind auf Erwerbe anwendbar, für die die Steuer nach dem
31.12.2009 entsteht.
Vergünstigungen bei
der Umsatzsteuer Ab dem 1.1.2010 werden
Beherbergungsleistungen im Hotel- und Gastronomiegewerbe zur
kurzfristigen Beherbergung nur noch 7 % Umsatzsteuer auslösen.
Das weitere
Gesetzgebungsverfahren Der vorstehend geschilderte
Gesetzentwurf wurde am 9.11.2009 im Bundeskabinett beschlossen. Die
erste Lesung im Bundestag ist am 12.11.2009, die 2./3. Lesung für
den 4.12.2009 geplant. Stimmt der Bundesrat dem Gesetz am 18.12.2009
zu, werden die geplanten Regelungen am 1.1.2010 in Kraft treten. Über
die endgültige Gesetzesfassung werden wir unverzüglich in "DHPG
aktuell" informieren.
5. Altersgrenze von 65
Jahren für Beamte ist wirksam
Kernfrage/Rechtslage Das
Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbietet Diskriminierungen, unter
anderem die Diskriminierung wegen des Alters. Gesetzliche Regelungen,
die eine solche Altersdiskriminierung enthalten - in der Regel solche
Normen, die Rechtsfolgen an eine feste Altersgrenze knüpfen - sind
dann unwirksam, es sei denn, die Diskriminierung ist durch einen
(höheren) sachlichen Grund gerechtfertigt. Der Hessische
Verwaltungsgerichtshof hatte vor diesem Hintergrund über die
Wirksamkeit der Regelung des Landesbeamtengesetzes zu entscheiden,
nach der Beamte mit Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem
Beamtendienst ausscheiden.
Entscheidung Ein
Beamter hatte sich im Wege eines Einstweiligen Verfügungsverfahrens
dagegen gewehrt, mit Vollendung seines 65. Lebensjahrs nach den
einschlägigen beamtenrechtlichen Regelungen in den Ruhestand treten
müssen. In der ersten Instanz bekam er Recht, allerdings hatte die
vom Land eingelegte Beschwerde Erfolg. Die einschlägigen
beamtenrechtlichen Regelungen seien mit den höherrangigen
europäischen Antidiskriminierungsregelungen vereinbar. Zwar stelle
die Regelung eine Diskriminierung dar, sie sei aber gerechtfertigt,
weil sie dem legitimen Zweck diene, eine durchmischte Altersstruktur
in der Beamtenschaft sicherzustellen. Zudem sei die Altersgrenze
nicht willkürlich festgelegt, sondern entspreche derjenigen des
privaten Sektors. Schließlich spiegele die Regelung den
gesellschaftlichen Konsens wider, wonach ältere Arbeitnehmer ab
einem gewissen Zeitpunkt den Platz für jüngere freimachen müssten.
Konsequenz Die
Entscheidung überrascht nicht. Sie entspricht einer Entscheidung,
die der Europäische Gerichtshof für den privaten Sektor bereits
getroffen hatte. Insoweit ist vielmehr die Entscheidung der ersten
Instanz kaum nachzuvollziehen. Das Interesse an einer durchmischten
Altersstruktur ist dort, wo das Interesse einschlägig ist, in der
Regel geeignet, Altersdiskriminierungen zu rechtfertigen.
6. Rückzahlung von
Ausbildungskosten
Kernfrage/Rechtslage Übernimmt
ein Arbeitgeber Ausbildungskosten für einen Arbeitnehmer werden
häufig Rückzahlungsvereinbarungen getroffen, die dann wirksam
werden, wenn der Arbeitnehmer vor Ablauf einer bestimmten Zeit aus
dem Dienst des Arbeitgebers ausscheidet. Für die Dauer der
Bindungsfristen (maximal 3 Jahre in Abhängigkeit von den Kosten und
der Dauer der Ausbildung) gibt es feste Grundsätze der
Arbeitsgerichte. Darüber hinaus ist es gefestigte
arbeitsgerichtliche Rechtsprechung, dass solche Klauseln, die eine
Rückzahlung vorsehen, ohne dass differenziert wird, von welcher
Seite und aus welchem Grund das Arbeitsverhältnis beendet worden
ist, generell unwirksam sind. Der Bundesgerichtshof hatte jetzt in
einer zivilrechtlichen Entscheidung darüber zu befinden, ob die
arbeitsgerichtlichen Grundsätze in das Zivilrecht übertragbar sind.
Entscheidung Eine
technische Prüforganisation (die Klägerin) verlangte die
(Rück)Zahlung anteiliger Kosten einer von ihr durchgeführten
Ausbildung des Beklagten zum KFZ-Prüfingenieur. Der Beklagte hatte
einen Anstellungsvertrag mit einem Partnerbüro der Klägerin. Dieser
Vertrag sah vor, dass sich der Beklagte an einer Akademie der
Klägerin zum KFZ-Prüfingenieur ausbilden lassen sollte. Die Kosten
hierfür sollte das Partnerbüro übernehmen, wobei der Beklagte zur
Rückzahlung verpflichtet sein sollte, wenn das Anstellungsverhältnis
gekündigt würde. Parallel dazu schlossen die Klägerin und der
Beklagte unmittelbar einen Ausbildungsvertrag, in dem sich die
Klägerin verpflichtete, den Beklagten zum Prüfingenieur
auszubilden. Die letzten Rate des Ausbildungsentgeltes sollte auf die
Dauer von längstens 3 Jahren ab dem erfolgreichen Abschluss der
Ausbildung zinslos gestundet und schließlich erlassen werden,
solange der Beklagte in dieser Zeit durchgehend bei einem
Vertragspartner der Klägerin angestellt oder selbstständig für sie
tätig wäre. Das vertragliche Regelwerk wurde zusätzlich noch durch
weitere Verträge, unter anderem einem Darlehensvertrag, in Höhe der
Ausbildungskosten flankiert. Als der Beklagte vor Ablauf der
3-jährigen Frist zu einem anderen Unternehmen wechselte, verlangte
die Klägerin die (Rück)Zahlung der letzten Teilrate der
Ausbildungsvergütung und unterlag. Der Bundesgerichtshof hielt die
Rückzahlungsregelung für unwirksam. Zwar sei der Ausbildungsvertrag
hier nicht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zustande gekommen.
Allerdings müsse der Vertrag in seiner Gesamtheit gewürdigt werden,
so dass die von den Arbeitsgerichten entwickelten Grundsätze
entsprechend angewendet werden könnten. Danach sei die Regelung,
weil sie im Hinblick auf die Beendigungsgründe nicht differenziere,
unwirksam.
Konsequenz Die
Entscheidung ist zu begrüßen, weil sie für eine einheitliche
Rechtsprechung sowohl in der Arbeitsgerichtsbarkeit als auch in der
Zivilgerichtsbarkeit sorgt. Maßgeblich sind die arbeitsrechtlichen
Grundsätze.
7. Gleicher
Arbeitsvertrag trotz ständiger Überstunden
Kernfrage/Rechtslage Werden
einem Arbeitnehmer zusätzliche Aufgaben übertragen oder kommt es
dauerhaft vor, dass er über seine eigentliche Arbeitszeit hinaus vom
Arbeitgeber zu Mehrarbeit herangezogen wird, die auch zusätzlich
vergütet wird, stellt sich regelmäßig die Frage, ob die Zuweisung
der zusätzlichen Aufgaben bzw. Mehrarbeit durch das Direktionsrecht
des Arbeitgebers gedeckt ist, so dass eine Änderung der Weisung
möglich ist, oder ob es sich um eine Änderung der
Arbeitsbedingungen bzw. des Arbeitsvertrages handelt, was dann eine
Änderungskündigung erforderlich machen würde, wollte der
Arbeitgeber anderweitig delegieren. Das Bundesarbeitsgericht hat in
einer jüngeren Entscheidung zur Abgrenzung zwischen Ausübung des
Direktionsrechts und Arbeitsvertragsänderung Stellung genommen.
Entscheidung Ein
Lagerverwalter hatte zusätzlich zu seinen üblichen Aufgaben den
Schließdienst im Betrieb zugewiesen erhalten, dessen Durchführung
Überstunden erforderlich machte, die zu einem "Mehrlohn"
von 200 EUR im Monat führten. Nach 18 Jahren beabsichtigte der
Arbeitgeber, den Schließdienst anderweitig zu vergeben. Hiergegen
klagte der Arbeitnehmer mit dem Ziel, einer verlängerten
Wochenarbeitszeit bzw. der Weiterbeauftragung mit dem Schließdienst
und unterlag zuletzt vor dem Bundesarbeitsgericht. Die Zuweisung des
Schichtdienstes stelle keine Änderung des Arbeitsvertrages dar,
sondern liege im Direktionsrecht des Arbeitsgebers. Letztlich habe
der Arbeitgeber fortlaufend Überstunden angeordnet. Eine Änderung
der Ausübung des Direktionsrechtes auch nach 18 Jahren sei zulässig.
Für eine Änderung des Arbeitsvertrages hätte es übereinstimmende
Erklärungen der Parteien geben müssen, die aber nicht vorlagen.
Konsequenz Die
Entscheidung ist als Stärkung des arbeitgeberseitigen
Direktionsrechts zu begrüßen. In der praktischen Ausgestaltung gilt
es aber, vergleichbare Sachverhalte so zu handhaben, dass der
Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers keine betriebliche
Übung bzw. eine stillschweigende Veränderung des Arbeitsvertrages
ableiten kann.
8. Erbschaftsteuer:
Zusammenrechnung früherer Erwerbe
Kernfrage/Rechtslage Das
Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz sieht für die zutreffende
Besteuerung mehrerer Erwerbe, die jemand innerhalb von 10 Jahren von
der selben Person erhalten hat, vor, dass die Gesamtsteuerlast unter
Berücksichtigung der für einen Vorerwerb bereits festgesetzten
Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer ermittelt werden muss. Diese (erste)
festgesetzte Steuer wird im Rahmen der Besteuerung des Gesamterwerbes
angerechnet. Der Bundesfinanzhof hatte jetzt darüber zu entscheiden,
ob es im Rahmen der Anrechnung auf die bestandskräftig festgesetzte
Steuer ankommt, oder - selbst bei bestandskräftiger
Steuerfestsetzung - auf diejenige Steuer, die bei zutreffender
Beurteilung des Sachverhalts festzusetzen gewesen wäre.
Entscheidung Geklagt
hatte eine Steuerpflichtige, die von ihrer Mutter zunächst ein
landwirtschaftliches Unternehmen geschenkt bekommen hatte. Für diese
Schenkung wurde Schenkungsteuer festgesetzt, wobei die
Betriebsvermögensprivilegien nicht gewährt wurden. Als die Mutter
innerhalb von 10 Jahren verstarb, wurde der Erwerb von Todes wegen
erneut der Besteuerung unterworfen. Dabei berücksichtigte das
Finanzamt bei der Ermittlung der Gesamtsteuerlast die bei der
Schenkung festgesetzte und bestandskräftig gewordene Schenkungsteuer
und gewährte weiterhin keine Betriebsvermögensprivilegien.
Hiergegen wandte sich die Steuerpflichtige und begehrte Herabsetzung
der festgesetzten Gesamtsteuer, insbesondere auch, weil ihr die
Betriebsvermögensprivilegien zu gewähren seien, und erhielt vor dem
Bundesfinanzhof Recht. Tatsächlich sei bei der Ermittlung der
Gesamtsteuerlast diejenige Steuer zu berücksichtigen, die -
unabhängig von allen verfahrensrechtlichen Fragen - bei zutreffender
Würdigung des Sachverhalts festzusetzen gewesen wäre. Die
eingetretene Bestandskraft verhindere dies nicht. Dennoch sei jeder
Erwerb steuerlich selbstständig zu beurteilen. Im Falle der Klägerin
führe dies zwar dazu, dass ihr der Bewertungsabschlag für das
Betriebsvermögen zu gewähren sei, der Betriebsvermögensfreibetrag
bleibe ihr aber versagt, weil sie den erforderlichen Antrag nicht
gestellt habe.
Konsequenz Die
Entscheidung ist eindeutig. Alleine die zutreffende (Erst)Steuer ist
bei der Festsetzung der Gesamt-Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer
maßgeblich. Dies kann bei unzutreffender, aber bestandskräftig
gewordener (Erst)Steuerfestsetzung sowohl günstige als auch
ungünstige steuerliche Folgen haben. In jedem Fall wird die
(Erst)Steuerfestsetzung nochmals überprüft werden müssen.
9. Dürfen
Dauerschuldzinsen für Gewerbesteuer hinzugerechnet werden?
Kernproblem Bis
zum Jahr 2007 waren bei der Gewerbesteuer sog. Dauerschuldzinsen dem
Gewerbeertrag hälftig hinzuzurechnen. Die Anwendung dieser
Vorschrift auf eine spezielle Fallkonstellation hat der BFH nun dem
Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Sachverhalt Eine
deutsche GmbH war seit dem 8. August 2003 eine 100 %ige
Tochtergesellschaft einer niederländischen B. V. Aus verschiedenen
Darlehensverträgen, die zwischen August 2003 und Dezember 2004
abgeschlossen wurden, zahlte die GmbH im Jahr 2004 insgesamt 154.584
EUR Zinsen an ihre Muttergesellschaft. Das Finanzamt rechnete die
Hälfte der Zinsen dem Gewerbeertrag der GmbH zu.
Rechtsfrage Der
BFH hat Zweifel, ob die Hinzurechnung im konkreten Fall mit der
EU-Zins- und Lizenzrichtlinie in Einklang steht. Nach dieser
Richtlinie werden Zinseinkünfte, die ein in einem EU-Mitgliedstaat
ansässiges Unternehmen von einem in einem anderen EU-Mitgliedstaat
ansässigen verbundenen Unternehmen erzielt, von allen in dem anderen
Staat darauf erhebbaren Steuern befreit. Auch wenn es im vorliegenden
Fall nicht um die Besteuerung der Zinsen beim Empfänger, sondern um
den steuerlichen Abzug beim Zahlenden geht, so hält der BFH einen
Verstoß gegen die Richtlinie doch immerhin für möglich und
begründet dies damit, dass andere Sprachfassungen der Richtlinie
eine weitergehende Befreiung vorsehen als die deutsche Fassung.
Konsequenz Die
Stellungnahme des EuGH zu dieser Frage darf mit Spannung erwartet
werden. Zwar hat sich die konkrete Rechtsfrage für die Jahre ab 2008
erledigt, weil die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von
Dauerschuldzinsen entfallen ist. Sollte der EuGH jedoch einen Verstoß
gegen die Zins- und Lizenzrichtlinie feststellen, dürfte dieser
Verstoß für die ab 2008 geltenden Hinzurechnungsvorschriften für
Zinsen und Zinsanteile in bestimmten Nutzungsüberlassungen ebenfalls
von Bedeutung sein.
10. Unwahre,
ehrverletzende Kündigungsgründe: Auflösung und Abfindung
Kernfrage/Rechtslage Kommt
ein Arbeitsgericht zu dem Schluss, dass eine Kündigung unwirksam
ist, ist das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Das
Kündigungsschutzgesetz sieht aber vor, dass ein Auflösungsantrag
gestellt werden kann, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
unzumutbar ist. Das Arbeitsverhältnis wird dann durch Urteil
aufgelöst und das Gericht setzt eine Abfindung fest. In diesen
Fällen wird dem Arbeitgeber also die Entscheidung genommen, das
Arbeitsverhältnis fortsetzen zu können. Das Landesarbeitsgericht
Schleswig-Holstein hat zu den Voraussetzungen eines solche
Auflösungsantrages Stellung genommen.
Entscheidung Die
Klägerin war 10 Jahre als Altenpflegehelferin beschäftigt. Der
Arbeitgeber warf der Klägerin zunächst vor, eine an Parkinson
leidende Bewohnerin leichtfertig angerempelt und so zu Fall gebracht
und anschließend nicht versorgt zu haben. Er kündigte daraufhin das
Arbeitsverhältnis fristgerecht. Zusätzlich hatte er abschließend
festgestellt, dass die Klägerin aufgrund des gezeigten Verhaltens
auf einer Pflegestation zur Betreuung auch sehr kranker Bewohner
nicht tragbar sei. Im Kündigungsschutzprozess musste er seine
Aussagen "relativieren". Das Arbeitsgericht gab der
Kündigungsschutzklage statt und stellte außerdem die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung fest. Die
hiergegen vom Arbeitgeber eingelegte Berufung blieb erfolglos. Die
Schwere des nicht aufrecht zu erhaltenden Vorwurfes, die Klägerin
könne nicht verantwortungsvoll mit Patienten umgehen, erreiche eine
Intensität, die befürchten lasse, dass der Arbeitgeber in anderen
Fällen ähnliche Verhaltensweisen zeigen werde, so dass eine
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar sei.
Konsequenz Das
Verhalten des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Kündigung ist
geeignet, einen Auflösungsantrag zu rechtfertigen. Will der
Arbeitgeber also, bspw. um die wirtschaftliche Belastung mit einer
gerichtlich festgesetzten Abfindung abzuwenden, verhindern, dass es
bei unwirksamer Kündigung zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses
kommt, muss er sein Verhalten entsprechend anpassen.
11. Gebühr für
verbindliche Auskunft verfassungsgemäß?
Kernproblem Seit
dem Jahr 2006 besteht eine gesetzliche Regelung zur verbindlichen
Auskunft. Danach können die Finanzämter auf Antrag verbindliche
Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten,
noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im
Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes
Interesse besteht. Seit dem Jahr 2007 sind diese Auskünfte
gebührenpflichtig, wobei sich die Gebühr nach dem Wert berechnet,
den die Auskunft für den Antragsteller hat (Gegenstandswert).
Sachverhalt Ein
Steuerpflichtiger hatte gegen die Festsetzung einer Gebühr für die
Erteilung einer verbindlichen Auskunft geklagt, weil er die Gebühr
für verfassungswidrig hielt. Insbesondere die Komplexität des
deutschen Steuerrechts mache es in vielen Fällen erforderlich, die
Besteuerungsfolgen bestimmter Sachverhalte vorab verbindlich durch
die Finanzbehörden prüfen und beurteilen zu lassen. Daher verstoße
eine hierfür erhobene Gebühr gegen das Grundgesetz.
Entscheidung Das
Finanzgericht hatte in erster Instanz die Gebühr für
verfassungskonform erklärt, die Revision vor dem Bundesfinanzhof
jedoch zugelassen. Das Revisionsverfahren wurde nun aus
verfahrensrechtlichen Gründen ohne Entscheidung in der Sache
beendet.
Konsequenz Mit
der Verfahrensbeendigung gibt es nunmehr - soweit erkennbar - kein
aktuelles Musterverfahren gegen die Gebührenpflicht von
verbindlichen Auskünften, an das sich andere Steuerpflichtige
"anhängen" könnten. Auch wenn die Gebührenpflicht
teilweise zu erheblichen Kosten bei verbindlichen Auskünften führt,
so sind diese dennoch in vielen Fallkonstellationen praktisch
unvermeidbar. Hierzu trägt vor allem die Komplexität des
Steuerrechts und die teilweise fehlende verbindliche Interpretation
durch die Finanzverwaltung (z. B. bei Umwandlungen) erheblich bei.
Dennoch besteht Hoffnung für die Steuerpflichtigen: Die neue
Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag angekündigt, die
Gebührenpflicht auf wesentliche und aufwändige Fälle zu
beschränken.
Für
Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit
freundlichen Grüßen
Stephan
Gißewski
Steuerberater
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