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GmbH-GF/-Gesellschafter-Brief des Monats Dezember 2009

1.

Ermäßigter Steuersatz auch bei Abfindungen in 2 Raten möglich

2.

BMF bezieht Stellung zum Mehrwertsteuerpaket

3.

Eintragungsfähigkeit eines Nießbrauchs in Gesellschafterliste

4.

Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums

5.

Altersgrenze von 65 Jahren für Beamte ist wirksam

6.

Rückzahlung von Ausbildungskosten

7.

Gleicher Arbeitsvertrag trotz ständiger Überstunden

8.

Erbschaftsteuer: Zusammenrechnung früherer Erwerbe

9.

Dürfen Dauerschuldzinsen für Gewerbesteuer hinzugerechnet werden?

10.

Unwahre, ehrverletzende Kündigungsgründe: Auflösung und Abfindung

11.

Gebühr für verbindliche Auskunft verfassungsgemäß?

 

1. Ermäßigter Steuersatz auch bei Abfindungen in 2 Raten möglich

Kernproblem
Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die darauf entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen. Als außerordentliche Einkünfte kommen u. a. Entschädigungen in Betracht, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist es erforderlich, dass die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen. Daran fehlt es, wenn eine Entschädigung in 2 oder mehreren verschiedenen Veranlagungszeiträumen gezahlt wird, auch wenn die Zahlungen jeweils mit anderen laufenden Einkünften zusammentreffen und sich ein Progressionsnachteil ergibt.

Sachverhalt
Im Streitfall hatte ein Arbeitnehmer im September 2006 mit seinem bisherigen Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 30.9.2006 geschlossen. Es wurde eine einmalige Abfindungszahlung von 77.257 EUR vereinbart, die aber abredewidrig vom Arbeitgeber in 2 Teilbeträgen ausgezahlt wurde, nämlich im September 2006 in Höhe von 1.000 EUR und im Januar 2007 in Höhe von 76.257 EUR. Das Finanzamt verweigerte im Jahr 2007 den ermäßigten Steuersatz mangels Zusammenballung der gezahlten Abfindung.

Entscheidung des BFH
Der BFH gewährte den ermäßigten Steuersatz. So sei der Zufluss in einem Veranlagungszeitraum kein gesetzliches Tatbestandsmerkmal. Der Zweck der Vorschrift würde trotz Zuflusses in 2 Veranlagungszeiträumen nicht verfehlt, wenn der Steuerpflichtige nur eine geringfügige Teilleistung erhalten hat und die ganz überwiegende Hauptentschädigungsleistung in einem Betrag ausgezahlt wird.

Konsequenz
Die erforderliche Zusammenballung der Entschädigungszahlung liegt in Gestalt der im Streitjahr bezogenen Hauptentschädigungsleistung in Höhe von 76.257 EUR vor.



2. BMF bezieht Stellung zum Mehrwertsteuerpaket

Einführung
Zum 1.1.2010 erfährt das UStG eine der umfassendsten Änderungen seit Einführung des Binnenmarktes im Jahr 1993, das Mehrwertsteuerpaket 2010. Hierbei handelt es sich um Vorgaben der EU, die im Rahmen des JStG 2009 mit Wirkung vom 1.1.2010 in das nationale UStG umgesetzt wurden. Das Mehrwertsteuerpaket beinhaltet eine grundlegende Änderung der Ortsbestimmung von Dienstleistungen, die Ausweitung des Reverse-Charge Verfahrens in der EU, neue Meldepflichten und ein vereinfachtes Vorsteuervergütungsverfahren zwischen Staaten der EU.

Neue Verwaltungsanweisung
Das BMF hat nun in einem 52-seitigen Einführungsschreiben zu der ab 2010 geänderten Ortsbestimmung Stellung bezogen. Dieses ist auf alle Dienstleistungen, die nach dem 31.12.1999 ausgeführt werden, anzuwenden und ersetzt die entsprechenden Abschnitte 33 bis 42i der UStR 2008.

Konsequenz
Unternehmen, die grenzüberschreitend Dienstleistungen erbringen oder empfangen, müssen sich schon im Vorfeld mit den Änderungen durch das Mehrwertsteuerpaket auseinandersetzen. Hierzu zählt auch das Studium des BMF-Schreibens. Unterbleibt dies, riskieren die Unternehmen finanzielle Schäden durch die falsche Fakturierung und Deklaration der Umsatzsteuer im In- und Ausland. Von besonderer Bedeutung sind die Aussagen des BMF zur neuen Grundregel bei Umsätzen zwischen Unternehmen. Diese bestimmt, von Ausnahmen abgesehen, dass diese Umsätze ab 2010 am Ort des Leistungsempfängers steuerbar sind. Hierzu fordert das BMF z. B. die qualifizierte Überprüfung der USt-IDNr. der Kunden vor Ausführung der Umsätze, um deren Unternehmereigenschaft festzustellen.



3. Eintragungsfähigkeit eines Nießbrauchs in Gesellschafterliste

Kernaussage
Die Belastung eines GmbH-Anteils mit einem Nießbrauchsrecht ist im Hinblick auf die Gesellschafterliste eintragungsfähig.

Sachverhalt
Das Amtsgericht hatte in einer Zwischenverfügung bemängelt, dass Ende 2008 in einer Gesellschafterliste ein Nießbrauch eingetragen war und forderte eine neue Liste ein. Der Beteiligte legte gegen die Verfügung Beschwerde ein und führte zur Begründung aus, dass angesichts der großen Bedeutung der Gesellschafterliste als Legitimations- und Rechtsscheinsgrundlage ein Nießbrauchsrecht zumindest eintragungsfähig sei. Das Registergericht half der Beschwerde nicht ab. Es begründete dies damit, dass die Belastung eines Geschäftsanteils mit einem Nießbrauchsrecht nicht auf einer Gesellschafterliste vermerkt werden könne, weil die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG die Belastung eines Geschäftsanteils auch nach der Änderung des GmbHG durch das MoMiG nicht vorsehe. Die Beschwerde hatte vor dem LG Erfolg.

Entscheidung
Tatsachen und Rechtsverhältnisse sind auch ohne ausdrückliche gesetzliche Normierung eintragungsfähig, wenn Sinn und Zweck des Handelsregisters ihre Eintragung erfordern und für ihre Eintragung ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs besteht. Nach diesen Maßstäben, die sich auf die Gesellschafterliste übertragen lassen, ist die Eintragungsfähigkeit eines Nießbrauchsrechts zu bejahen. Durch die Einräumung eines Nießbrauchs an einem Geschäftsanteil sind Nießbraucher und Gesellschafter gemeinsam an dem Anteil berechtigt, die Gesellschafterrechte, insbesondere die Verwaltungsrechte werden aufgeteilt. Da der Nießbraucher in einer Rechtsgemeinschaft mit dem Gesellschafter steht und regelmäßig über die Nutzungs- und Verwaltungsrechte verfügt, die er eigenständig gegenüber der GmbH geltend machen kann, muss die Gesellschafterliste in gleicher Weise auch für ihn zur Legitimationsgrundlage aufgewertet werden. Darüber hinaus entspricht die Eintragungsfähigkeit des Nießbrauchs am GmbH-Geschäftsanteil dem Grundsatz der Eintragungsfähigkeit des Nießbrauchs am Kommanditanteil in das Handelsregister. Über eine Eintragungspflicht hatte das LG nicht zu entscheiden.



4. Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums

Die neue Bundesregierung hatte bereits im Koalitionsvertrag ihre Absicht bekundet, durch steuerliche Entlastungen Impulse zu Wirtschaftswachstum und Beschäftigung zu setzen. Am 9.11.2009 hat sie das "Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz)" auf den Gesetzgebungsweg gebracht, um durch zielgerichtete steuerliche Entlastungen einen stabilen und dynamischen Aufschwung anzuregen. Da diese Maßnahmen bereits ab dem 1.1.2010 gelten sollen, geben wir Ihnen nachstehend einen Überblick über die wesentlichen Gesetzesvorschläge. Sie betreffen die Familienentlastung, die Unternehmensbesteuerung, die Erbschaftsteuer und die Umsatzsteuer.

Regelungen zur Familienentlastung und -förderung
Familien mit Kindern sollen steuerlich entlastet und gefördert werden. Dazu wird der Kinderfreibetrag ebenso wie der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf für jedes Kind von insgesamt 6.024 EUR auf 7.008 EUR angehoben. Diese, ab dem Veranlagungszeitraum 2010 geltende Anhebung wird durch eine Erhöhung des Kindergeldes flankiert, das für jedes steuerlich zu berücksichtigende Kind um 20 EUR erhöht wird. Danach würde das Kindergeld für das 1. und 2. Kind von 164 EUR auf 184 EUR, für das 3. Kind von 170 EUR auf 190 EUR und für jedes weitere Kind von 195 EUR auf 215 EUR angehoben. Ein Ehepaar mit einem Kind würde dadurch bei einem zu versteuernden Einkommen bis 60.000 EUR um rund 200 EUR im Jahr entlastet.

Regelungen zur Unternehmensbesteuerung
Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter

Für geringwertige Wirtschaftsgüter, die einer eigenen Nutzung fähig sind, wird - wie bis zur Unternehmensteuerreform 2008 - wieder ein Abschreibungswahlrecht eingeführt. Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 410 EUR netto können wieder sofort abgeschrieben werden, wobei solche Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten 150 EUR übersteigen, wie vor der Unternehmensteuerreform 2008, in einem laufend zu führenden Verzeichnis erfasst werden müssen. Alternativ bleibt es für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von mehr als 150 EUR, aber nicht mehr als 1.000 EUR beim Wahlrecht zur Einstellung in einen Sammelposten (Poolabschreibung). Diese Regelung ist auf alle Wirtschaftsgüter anwendbar, die nach dem 31.12.2009 angeschafft werden. Das Wahlrecht kann je Wirtschaftsjahr nur einheitlich ausgeübt werden.

Entlastungen bei den Abzugsbeschränkungen für Zinsen

Durch die Unternehmensteuerreform 2008 wurde der Zinsabzug von Unternehmen (Betrieben) begrenzt. Diese Regelung der Zinsschranke (§ 4h EStG, § 8a KStG) soll ebenfalls durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz zugunsten eines höheren Zinsabzugs für den Steuerpflichtigen verbessert werden. Dazu wird die Freigrenze für einen schädlichen Zinssaldo, die im Zuge des "Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung" von 1,0 Mio. EUR auf 3,0 Mio. EUR für die Veranlagungszeiträume 2008 und 2009 erhöht wurde, nunmehr dauerhaft eingeführt. Zudem ist nach gegenwärtiger Rechtslage Zinsaufwand bis zu 30 % des so genannten steuerlichen EBITDA (im Wesentlichen handelt es sich dabei um den steuerlichen Gewinn zuzüglich Zinsaufwendungen und Regelabschreibungen auf Anlage-Wirtschaftsgüter) abziehbar. Die Entwurfsregelung sieht vor, dass in den Jahren, in denen dieser Abzugsrahmen von 30 % des EBITDA durch den tatsächlichen Zinsaufwand nicht ausgeschöpft wurde, gleichwohl aber die Freigrenze überschritten war, der entsprechende nicht genutzte EBITDA-Anteil in zukünftige Wirtschaftsjahre vorgetragen wird. Der jeweilige EBITDA-Vortrag ist auf 5 Jahre begrenzt. Kommt allerdings die Zinsschranke wegen einer Escape-Klausel (Freigrenze von 3,0 Mio. EUR, keine Konzernzugehöhrigkeit ohne schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung oder positiver Eigenkapitalquotenvergleich) nicht zum Tragen, kann aus diesem Wirtschaftsjahr kein EBITDA-Vortrag hergeleitet werden. Eine Übergangsregelung sieht vor, dass auf Antrag bereits nicht berücksichtigte EBITDA-Beträge der Veranlagungszeiträume 2007 und 2008 vorgetragen werden können. Zudem wird der als Zinsschranken-Escape ausgestaltete Eigenkapitalquotenvergleich hinsichtlich seiner schädlichen Abweichungsmöglichkeiten von 1 Prozentpunkt auf 2 Prozentpunkte abgeändert.

Lockerung der Beschränkungen einer Verlustnutzung bei schädlichem Gesellschafterwechsel

Im Zuge der Unternehmensteuerreform 2008 wurde insbesondere die Regelung des § 8c KStG eingeführt. Danach wird der Verlustabzug einer Körperschaft bei einem so genannten schädlichen Anteilserwerb von mehr als 25 % quotal und von mehr als 50 % vollständig versagt. Insbesondere waren weder eine Konzern- noch eine Sanierungsklausel vorgesehen. Der Gesetzentwurf sieht nun eine solche Konzernklausel vor. Aufgrund des geplanten Satz 5 in § 8c Abs. 1 KStG bleiben Verlustvorträge bei konzerninternen Beteiligungserwerben erhalten, wenn eine Person zu 100 % unmittelbar oder mittelbar an der übertragenden und übernehmenden Gesellschaft beteiligt ist. Zudem wird die durch das "Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung" in § 8c Abs. 1a KStG eingeführte Sanierungsklausel ohne die im BürgerentlastungsG enthaltene zeitliche Begrenzung unbefristet weitergeführt. Auch in den Fällen des Anteilserwerbs außerhalb eines Konzerns oder einer Sanierung soll § 8c Abs. 1 "entschärft" werden. Dazu sieht die Neuregelung in den Sätzen 6 und 7 vor, dass trotz schädlichen Anteilserwerbs Verluste der betreffenden Kapitalgesellschaft (je nach schädlichem Anteilserwerb quotal oder vollständig) in Höhe stiller Reserven des inländischen Betriebsvermögens der Körperschaft erhalten bleiben. Anwendbar sollen diese "Entschärfungen" auf Anteilsübertragungen sein, die nach dem 31.12.2009 stattfinden.

Gewerbesteuerliche Verbesserungen

Die Gewerbesteuer sieht umfangreiche Hinzurechnungen von Finanzierungsanteilen, auch aus Miet- und Pachtzinsen für Immobilien vor, die bisher mit 65 % angenommen und auf 50 % reduziert wurden. Die Änderung ist ab dem Erhebungszeitraum 2010 anwendbar.

Neueinführung einer grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel

Umstrukturierungen von Unternehmen sollen durch eine Konzernklausel erleichtert werden. Umwandlungsvorgänge i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1-3 UmwG, also Verschmelzung, Spaltung und Vermögensübertragung sollen keine Grunderwerbsteuer auslösen. Diese Grunderwerbsteuerbefreiung ist mit einer Behaltefrist für das Grundstück gekoppelt, die 5 Jahre nach dem Umwandlungsvorgang beträgt. Dasselbe gilt für die Anteile an der Gesellschaft, der das Grundstück gehört. Die Regelungen sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 verwirklicht werden.

Entlastungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer
Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer wird es 2 wesentliche Änderungen geben. Die eine betrifft die Unternehmensnachfolge, die andere die erbschaftsteuerlichen Steuersätze. Die Bedingungen für die Unternehmensnachfolge sollen krisenfester ausgestaltet werden. Dazu werden die in § 13a ErbStG geregelten Begünstigungen von Betriebsvermögen verbessert. 85 % eines begünstigten Betriebsvermögens soll steuerfrei bleiben, wenn das Unternehmen 5 Jahre (statt bisher 7 Jahre) fortgeführt wird und die Lohnsumme am Ende des gesamten Zeitraums nicht unter 400 % (statt bisher 650 %) der Ausgangslohnsumme gesunken ist, wobei dies bei Betrieben mit mehr als 20 (bisher mehr als 10) Mitarbeitern gilt. Auch die auf Antrag mögliche vollständige Steuerfreiheit wird verbessert. Begünstigtes Betriebsvermögen bleibt zu 100 % steuerfrei, wenn das Unternehmen 7 Jahre (statt bisher 10 Jahre) fortgeführt wird und die Lohnsumme am Ende des gesamten Zeitraums nicht unter 700 % (statt bisher 1.000 %) der Ausgangssumme gesunken ist. Auch hier sind diese Voraussetzungen nur von Betrieben mit mehr als 20 (statt bisher mehr als 10) Mitarbeitern zu erfüllen. Die erbschaftsteuerlichen Steuersätze der Steuerklasse II werden abgesenkt. Die erbschaftsteuerlichen Änderungen sind auf Erwerbe anwendbar, für die die Steuer nach dem 31.12.2009 entsteht.

Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer
Ab dem 1.1.2010 werden Beherbergungsleistungen im Hotel- und Gastronomiegewerbe zur kurzfristigen Beherbergung nur noch 7 % Umsatzsteuer auslösen.

Das weitere Gesetzgebungsverfahren
Der vorstehend geschilderte Gesetzentwurf wurde am 9.11.2009 im Bundeskabinett beschlossen. Die erste Lesung im Bundestag ist am 12.11.2009, die 2./3. Lesung für den 4.12.2009 geplant. Stimmt der Bundesrat dem Gesetz am 18.12.2009 zu, werden die geplanten Regelungen am 1.1.2010 in Kraft treten. Über die endgültige Gesetzesfassung werden wir unverzüglich in "DHPG aktuell" informieren.



5. Altersgrenze von 65 Jahren für Beamte ist wirksam

Kernfrage/Rechtslage
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbietet Diskriminierungen, unter anderem die Diskriminierung wegen des Alters. Gesetzliche Regelungen, die eine solche Altersdiskriminierung enthalten - in der Regel solche Normen, die Rechtsfolgen an eine feste Altersgrenze knüpfen - sind dann unwirksam, es sei denn, die Diskriminierung ist durch einen (höheren) sachlichen Grund gerechtfertigt. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hatte vor diesem Hintergrund über die Wirksamkeit der Regelung des Landesbeamtengesetzes zu entscheiden, nach der Beamte mit Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Beamtendienst ausscheiden.

Entscheidung
Ein Beamter hatte sich im Wege eines Einstweiligen Verfügungsverfahrens dagegen gewehrt, mit Vollendung seines 65. Lebensjahrs nach den einschlägigen beamtenrechtlichen Regelungen in den Ruhestand treten müssen. In der ersten Instanz bekam er Recht, allerdings hatte die vom Land eingelegte Beschwerde Erfolg. Die einschlägigen beamtenrechtlichen Regelungen seien mit den höherrangigen europäischen Antidiskriminierungsregelungen vereinbar. Zwar stelle die Regelung eine Diskriminierung dar, sie sei aber gerechtfertigt, weil sie dem legitimen Zweck diene, eine durchmischte Altersstruktur in der Beamtenschaft sicherzustellen. Zudem sei die Altersgrenze nicht willkürlich festgelegt, sondern entspreche derjenigen des privaten Sektors. Schließlich spiegele die Regelung den gesellschaftlichen Konsens wider, wonach ältere Arbeitnehmer ab einem gewissen Zeitpunkt den Platz für jüngere freimachen müssten.

Konsequenz
Die Entscheidung überrascht nicht. Sie entspricht einer Entscheidung, die der Europäische Gerichtshof für den privaten Sektor bereits getroffen hatte. Insoweit ist vielmehr die Entscheidung der ersten Instanz kaum nachzuvollziehen. Das Interesse an einer durchmischten Altersstruktur ist dort, wo das Interesse einschlägig ist, in der Regel geeignet, Altersdiskriminierungen zu rechtfertigen.



6. Rückzahlung von Ausbildungskosten

Kernfrage/Rechtslage
Übernimmt ein Arbeitgeber Ausbildungskosten für einen Arbeitnehmer werden häufig Rückzahlungsvereinbarungen getroffen, die dann wirksam werden, wenn der Arbeitnehmer vor Ablauf einer bestimmten Zeit aus dem Dienst des Arbeitgebers ausscheidet. Für die Dauer der Bindungsfristen (maximal 3 Jahre in Abhängigkeit von den Kosten und der Dauer der Ausbildung) gibt es feste Grundsätze der Arbeitsgerichte. Darüber hinaus ist es gefestigte arbeitsgerichtliche Rechtsprechung, dass solche Klauseln, die eine Rückzahlung vorsehen, ohne dass differenziert wird, von welcher Seite und aus welchem Grund das Arbeitsverhältnis beendet worden ist, generell unwirksam sind. Der Bundesgerichtshof hatte jetzt in einer zivilrechtlichen Entscheidung darüber zu befinden, ob die arbeitsgerichtlichen Grundsätze in das Zivilrecht übertragbar sind.

Entscheidung
Eine technische Prüforganisation (die Klägerin) verlangte die (Rück)Zahlung anteiliger Kosten einer von ihr durchgeführten Ausbildung des Beklagten zum KFZ-Prüfingenieur. Der Beklagte hatte einen Anstellungsvertrag mit einem Partnerbüro der Klägerin. Dieser Vertrag sah vor, dass sich der Beklagte an einer Akademie der Klägerin zum KFZ-Prüfingenieur ausbilden lassen sollte. Die Kosten hierfür sollte das Partnerbüro übernehmen, wobei der Beklagte zur Rückzahlung verpflichtet sein sollte, wenn das Anstellungsverhältnis gekündigt würde. Parallel dazu schlossen die Klägerin und der Beklagte unmittelbar einen Ausbildungsvertrag, in dem sich die Klägerin verpflichtete, den Beklagten zum Prüfingenieur auszubilden. Die letzten Rate des Ausbildungsentgeltes sollte auf die Dauer von längstens 3 Jahren ab dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zinslos gestundet und schließlich erlassen werden, solange der Beklagte in dieser Zeit durchgehend bei einem Vertragspartner der Klägerin angestellt oder selbstständig für sie tätig wäre. Das vertragliche Regelwerk wurde zusätzlich noch durch weitere Verträge, unter anderem einem Darlehensvertrag, in Höhe der Ausbildungskosten flankiert. Als der Beklagte vor Ablauf der 3-jährigen Frist zu einem anderen Unternehmen wechselte, verlangte die Klägerin die (Rück)Zahlung der letzten Teilrate der Ausbildungsvergütung und unterlag. Der Bundesgerichtshof hielt die Rückzahlungsregelung für unwirksam. Zwar sei der Ausbildungsvertrag hier nicht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zustande gekommen. Allerdings müsse der Vertrag in seiner Gesamtheit gewürdigt werden, so dass die von den Arbeitsgerichten entwickelten Grundsätze entsprechend angewendet werden könnten. Danach sei die Regelung, weil sie im Hinblick auf die Beendigungsgründe nicht differenziere, unwirksam.

Konsequenz
Die Entscheidung ist zu begrüßen, weil sie für eine einheitliche Rechtsprechung sowohl in der Arbeitsgerichtsbarkeit als auch in der Zivilgerichtsbarkeit sorgt. Maßgeblich sind die arbeitsrechtlichen Grundsätze.



7. Gleicher Arbeitsvertrag trotz ständiger Überstunden

Kernfrage/Rechtslage
Werden einem Arbeitnehmer zusätzliche Aufgaben übertragen oder kommt es dauerhaft vor, dass er über seine eigentliche Arbeitszeit hinaus vom Arbeitgeber zu Mehrarbeit herangezogen wird, die auch zusätzlich vergütet wird, stellt sich regelmäßig die Frage, ob die Zuweisung der zusätzlichen Aufgaben bzw. Mehrarbeit durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt ist, so dass eine Änderung der Weisung möglich ist, oder ob es sich um eine Änderung der Arbeitsbedingungen bzw. des Arbeitsvertrages handelt, was dann eine Änderungskündigung erforderlich machen würde, wollte der Arbeitgeber anderweitig delegieren. Das Bundesarbeitsgericht hat in einer jüngeren Entscheidung zur Abgrenzung zwischen Ausübung des Direktionsrechts und Arbeitsvertragsänderung Stellung genommen.

Entscheidung
Ein Lagerverwalter hatte zusätzlich zu seinen üblichen Aufgaben den Schließdienst im Betrieb zugewiesen erhalten, dessen Durchführung Überstunden erforderlich machte, die zu einem "Mehrlohn" von 200 EUR im Monat führten. Nach 18 Jahren beabsichtigte der Arbeitgeber, den Schließdienst anderweitig zu vergeben. Hiergegen klagte der Arbeitnehmer mit dem Ziel, einer verlängerten Wochenarbeitszeit bzw. der Weiterbeauftragung mit dem Schließdienst und unterlag zuletzt vor dem Bundesarbeitsgericht. Die Zuweisung des Schichtdienstes stelle keine Änderung des Arbeitsvertrages dar, sondern liege im Direktionsrecht des Arbeitsgebers. Letztlich habe der Arbeitgeber fortlaufend Überstunden angeordnet. Eine Änderung der Ausübung des Direktionsrechtes auch nach 18 Jahren sei zulässig. Für eine Änderung des Arbeitsvertrages hätte es übereinstimmende Erklärungen der Parteien geben müssen, die aber nicht vorlagen.

Konsequenz
Die Entscheidung ist als Stärkung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts zu begrüßen. In der praktischen Ausgestaltung gilt es aber, vergleichbare Sachverhalte so zu handhaben, dass der Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers keine betriebliche Übung bzw. eine stillschweigende Veränderung des Arbeitsvertrages ableiten kann.



8. Erbschaftsteuer: Zusammenrechnung früherer Erwerbe

Kernfrage/Rechtslage
Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz sieht für die zutreffende Besteuerung mehrerer Erwerbe, die jemand innerhalb von 10 Jahren von der selben Person erhalten hat, vor, dass die Gesamtsteuerlast unter Berücksichtigung der für einen Vorerwerb bereits festgesetzten Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer ermittelt werden muss. Diese (erste) festgesetzte Steuer wird im Rahmen der Besteuerung des Gesamterwerbes angerechnet. Der Bundesfinanzhof hatte jetzt darüber zu entscheiden, ob es im Rahmen der Anrechnung auf die bestandskräftig festgesetzte Steuer ankommt, oder - selbst bei bestandskräftiger Steuerfestsetzung - auf diejenige Steuer, die bei zutreffender Beurteilung des Sachverhalts festzusetzen gewesen wäre.

Entscheidung
Geklagt hatte eine Steuerpflichtige, die von ihrer Mutter zunächst ein landwirtschaftliches Unternehmen geschenkt bekommen hatte. Für diese Schenkung wurde Schenkungsteuer festgesetzt, wobei die Betriebsvermögensprivilegien nicht gewährt wurden. Als die Mutter innerhalb von 10 Jahren verstarb, wurde der Erwerb von Todes wegen erneut der Besteuerung unterworfen. Dabei berücksichtigte das Finanzamt bei der Ermittlung der Gesamtsteuerlast die bei der Schenkung festgesetzte und bestandskräftig gewordene Schenkungsteuer und gewährte weiterhin keine Betriebsvermögensprivilegien. Hiergegen wandte sich die Steuerpflichtige und begehrte Herabsetzung der festgesetzten Gesamtsteuer, insbesondere auch, weil ihr die Betriebsvermögensprivilegien zu gewähren seien, und erhielt vor dem Bundesfinanzhof Recht. Tatsächlich sei bei der Ermittlung der Gesamtsteuerlast diejenige Steuer zu berücksichtigen, die - unabhängig von allen verfahrensrechtlichen Fragen - bei zutreffender Würdigung des Sachverhalts festzusetzen gewesen wäre. Die eingetretene Bestandskraft verhindere dies nicht. Dennoch sei jeder Erwerb steuerlich selbstständig zu beurteilen. Im Falle der Klägerin führe dies zwar dazu, dass ihr der Bewertungsabschlag für das Betriebsvermögen zu gewähren sei, der Betriebsvermögensfreibetrag bleibe ihr aber versagt, weil sie den erforderlichen Antrag nicht gestellt habe.

Konsequenz
Die Entscheidung ist eindeutig. Alleine die zutreffende (Erst)Steuer ist bei der Festsetzung der Gesamt-Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer maßgeblich. Dies kann bei unzutreffender, aber bestandskräftig gewordener (Erst)Steuerfestsetzung sowohl günstige als auch ungünstige steuerliche Folgen haben. In jedem Fall wird die (Erst)Steuerfestsetzung nochmals überprüft werden müssen.



9. Dürfen Dauerschuldzinsen für Gewerbesteuer hinzugerechnet werden?

Kernproblem
Bis zum Jahr 2007 waren bei der Gewerbesteuer sog. Dauerschuldzinsen dem Gewerbeertrag hälftig hinzuzurechnen. Die Anwendung dieser Vorschrift auf eine spezielle Fallkonstellation hat der BFH nun dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Sachverhalt
Eine deutsche GmbH war seit dem 8. August 2003 eine 100 %ige Tochtergesellschaft einer niederländischen B. V. Aus verschiedenen Darlehensverträgen, die zwischen August 2003 und Dezember 2004 abgeschlossen wurden, zahlte die GmbH im Jahr 2004 insgesamt 154.584 EUR Zinsen an ihre Muttergesellschaft. Das Finanzamt rechnete die Hälfte der Zinsen dem Gewerbeertrag der GmbH zu.

Rechtsfrage
Der BFH hat Zweifel, ob die Hinzurechnung im konkreten Fall mit der EU-Zins- und Lizenzrichtlinie in Einklang steht. Nach dieser Richtlinie werden Zinseinkünfte, die ein in einem EU-Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen von einem in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen verbundenen Unternehmen erzielt, von allen in dem anderen Staat darauf erhebbaren Steuern befreit. Auch wenn es im vorliegenden Fall nicht um die Besteuerung der Zinsen beim Empfänger, sondern um den steuerlichen Abzug beim Zahlenden geht, so hält der BFH einen Verstoß gegen die Richtlinie doch immerhin für möglich und begründet dies damit, dass andere Sprachfassungen der Richtlinie eine weitergehende Befreiung vorsehen als die deutsche Fassung.

Konsequenz
Die Stellungnahme des EuGH zu dieser Frage darf mit Spannung erwartet werden. Zwar hat sich die konkrete Rechtsfrage für die Jahre ab 2008 erledigt, weil die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen entfallen ist. Sollte der EuGH jedoch einen Verstoß gegen die Zins- und Lizenzrichtlinie feststellen, dürfte dieser Verstoß für die ab 2008 geltenden Hinzurechnungsvorschriften für Zinsen und Zinsanteile in bestimmten Nutzungsüberlassungen ebenfalls von Bedeutung sein.



10. Unwahre, ehrverletzende Kündigungsgründe: Auflösung und Abfindung

Kernfrage/Rechtslage
Kommt ein Arbeitsgericht zu dem Schluss, dass eine Kündigung unwirksam ist, ist das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Das Kündigungsschutzgesetz sieht aber vor, dass ein Auflösungsantrag gestellt werden kann, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Das Arbeitsverhältnis wird dann durch Urteil aufgelöst und das Gericht setzt eine Abfindung fest. In diesen Fällen wird dem Arbeitgeber also die Entscheidung genommen, das Arbeitsverhältnis fortsetzen zu können. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat zu den Voraussetzungen eines solche Auflösungsantrages Stellung genommen.

Entscheidung
Die Klägerin war 10 Jahre als Altenpflegehelferin beschäftigt. Der Arbeitgeber warf der Klägerin zunächst vor, eine an Parkinson leidende Bewohnerin leichtfertig angerempelt und so zu Fall gebracht und anschließend nicht versorgt zu haben. Er kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristgerecht. Zusätzlich hatte er abschließend festgestellt, dass die Klägerin aufgrund des gezeigten Verhaltens auf einer Pflegestation zur Betreuung auch sehr kranker Bewohner nicht tragbar sei. Im Kündigungsschutzprozess musste er seine Aussagen "relativieren". Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage statt und stellte außerdem die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung fest. Die hiergegen vom Arbeitgeber eingelegte Berufung blieb erfolglos. Die Schwere des nicht aufrecht zu erhaltenden Vorwurfes, die Klägerin könne nicht verantwortungsvoll mit Patienten umgehen, erreiche eine Intensität, die befürchten lasse, dass der Arbeitgeber in anderen Fällen ähnliche Verhaltensweisen zeigen werde, so dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar sei.

Konsequenz
Das Verhalten des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Kündigung ist geeignet, einen Auflösungsantrag zu rechtfertigen. Will der Arbeitgeber also, bspw. um die wirtschaftliche Belastung mit einer gerichtlich festgesetzten Abfindung abzuwenden, verhindern, dass es bei unwirksamer Kündigung zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses kommt, muss er sein Verhalten entsprechend anpassen.



11. Gebühr für verbindliche Auskunft verfassungsgemäß?

Kernproblem
Seit dem Jahr 2006 besteht eine gesetzliche Regelung zur verbindlichen Auskunft. Danach können die Finanzämter auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Seit dem Jahr 2007 sind diese Auskünfte gebührenpflichtig, wobei sich die Gebühr nach dem Wert berechnet, den die Auskunft für den Antragsteller hat (Gegenstandswert).

Sachverhalt
Ein Steuerpflichtiger hatte gegen die Festsetzung einer Gebühr für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft geklagt, weil er die Gebühr für verfassungswidrig hielt. Insbesondere die Komplexität des deutschen Steuerrechts mache es in vielen Fällen erforderlich, die Besteuerungsfolgen bestimmter Sachverhalte vorab verbindlich durch die Finanzbehörden prüfen und beurteilen zu lassen. Daher verstoße eine hierfür erhobene Gebühr gegen das Grundgesetz.

Entscheidung
Das Finanzgericht hatte in erster Instanz die Gebühr für verfassungskonform erklärt, die Revision vor dem Bundesfinanzhof jedoch zugelassen. Das Revisionsverfahren wurde nun aus verfahrensrechtlichen Gründen ohne Entscheidung in der Sache beendet.

Konsequenz
Mit der Verfahrensbeendigung gibt es nunmehr - soweit erkennbar - kein aktuelles Musterverfahren gegen die Gebührenpflicht von verbindlichen Auskünften, an das sich andere Steuerpflichtige "anhängen" könnten. Auch wenn die Gebührenpflicht teilweise zu erheblichen Kosten bei verbindlichen Auskünften führt, so sind diese dennoch in vielen Fallkonstellationen praktisch unvermeidbar. Hierzu trägt vor allem die Komplexität des Steuerrechts und die teilweise fehlende verbindliche Interpretation durch die Finanzverwaltung (z. B. bei Umwandlungen) erheblich bei. Dennoch besteht Hoffnung für die Steuerpflichtigen: Die neue Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag angekündigt, die Gebührenpflicht auf wesentliche und aufwändige Fälle zu beschränken.


Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen



Stephan Gißewski

Steuerberater